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AGB
1. Zweck und Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für die gegenseitigen Beziehungen zwischen «Kunde» (nachstehend «Auftraggeber» genannt) und Fotostudio Giannini (nachstehend «Lieferant» genannt). Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen und Spezialreglemente des «Lieferanten».
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Kauf-, Lizenz-, Dienstleistungs-, Wartungs- und anderweitige Verträge mit dem «Lieferanten».
- Der «Lieferant» liefert oder leistet ausschliesslich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des «Auftraggebers» werden durch den «Lieferanten» nicht anerkannt.
- Mündliche Nebenabreden werden von den Parteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
- Die vorliegenden AGB können durch besondere Geschäftsbedingungen des «Lieferanten» ergänzt werden. Besondere Geschäftsbedingungen haben vor den vorliegenden AGB Vorrang.
2. Angebote
- Sämtliche Angebote vom «Lieferanten» in Katalogen, Inseraten, Preislisten oder dem Internet usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit im Angebot nicht ausdrücklich und schriftlich eine Bindefrist angegeben ist.
- Ohne ausdrückliche anderslautende Regelung in einer schriftlichen Offerte beträgt die Angebotsfrist 30 Tage.
- Auch wenn eine Bindefrist angegeben ist, behält sich der «Lieferant» ausdrücklich vor, die Preise an die zufolge Währungsschwankungen eingetretenen Preisveränderungen von Drittprodukten oder Drittleistungen anzupassen.
- Der Abschluss eines Vertrages erfolgt erst durch die gegenseitige Unterzeichnung einer schriftlichen Auftragsbestätigung, eines Kaufvertrages oder eines anderweitigen Vertrages (nachfolgend nur noch «jeweilige Verträge» genannt). Die entsprechenden durch den «Lieferanten» zu erbringenden Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen, auf den Grundlagen dieser AGB geschlossenen, oder besonderer Geschäftsbedingungen (siehe auch Ziffer 1.4), schriftlichen Verträgen festgelegt. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden oder Zusicherungen, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Erfüllung
- Lieferung
- Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich in «entsprechenden Verträgen» zugesicherte Termine. Grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei vereinbarten Terminen nur um Richtwerte nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Deren Nichteinhalten lösen keine Verzugsfolgen aus.
- Sofern für die Lieferung und/oder Inbetriebnahme usw. ein Termin vereinbart worden ist, so erfolgt dies ausdrücklich unter Vorbehalt von Verspätungen eines Zulieferers von Systembestandteilen (Drittlieferanten).
- Lieferort
- Die Lieferung von Produkten und Hardware erfolgt an den in den «entsprechenden Verträgen» spezifizierten Liefer- oder Installationsort.
- Die Erbringung von Dienst- und Wartungsleistungen erfolgt an dem in den «entsprechenden Verträgen» vereinbarten Vertrag bezeichneten Erfüllungsort.
- Installation und Abnahme
- Je nach Auftragsbestätigung wird das durch den «Lieferanten» zu liefernde Produkt durch den «Auftraggeber» selbst oder durch den «Lieferanten» installiert. Die Installationsvariante und die Kosten werden in den «entsprechenden Verträgen» genauer spezifiziert.
- Die Installation umfasst die Leistungen gemäss den näheren Beschreibung der «entsprechenden Verträge». Sofern nichts anders vereinbart wurde, umfasst die Installation, die Inbetriebnahme des Produktes und die Instruktion des «Auftraggebers» über die Inbetriebnahme des Produktes. Alle übrigen Arbeiten wie spezifische Anwendungsinstruktionen für den «Auftraggeber» und Beratung gehören nicht zu den Installationsarbeiten. Nach Abschluss der Installation wird deren Vollendung dem «Auftraggeber» angezeigt. Ab Installationsdatum gelten die Produkte als betriebsbereit.
- Verzögert sich die Überprüfung der Betriebsbereitschaft aus Gründen, die der «Auftraggeber» zu vertreten hat (insbesondere die Verletzung von Obliegenheiten oder Mitwirkungspflichten), um mehr als 10 Tage, so gilt die Betriebsbereitschaft und somit die Installation am Tag der Lieferung als erstellt.
- Für Produkte, welche nicht durch den «Lieferanten» installiert werden, gilt der 10. Arbeitstag nach der Lieferung als Installationsdatum.
4. Zahlung
- Preis
- Der Kaufpreis für Hardware sowie Vergütungen für Dienstleistungs- und Wartungsverträge werden grundsätzlich in den «entsprechenden Verträgen» festgesetzt. Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive die gesetzlichen Fiskalabgaben (wie insbesondere die Mehrwertsteuer).
- Wird in den «Verträgen» kein Preis fixiert, so gilt der in diesem Zeitpunkt gültige Listenpreis als vereinbart. Anderslautende Vereinbarungen vorbehalten, sind Spesen (insbesondere aber nicht abschliessend Kilometerentschädigung, Reisezeit, Verpflegung usw.) zusätzlich zum Preis zu entschädigen.
- Rechnungsstellung
- Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäss den Bestimmungen der «entsprechenden Verträge».
- Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gilt Folgendes als vereinbart: Dienstleistungen, Wartung nach Aufwand:
35%-Akontozahlung bei Vertragsunterzeichnung. Monatliche Rechnungsstellung bzw. Rest nach Projektabschluss.
Hard- und Software-Kauf:
50% Akontozahlung bei Vertragsunterzeichnung, 25% bei Lieferung der Komponenten, Restzahlung nach Projektabschluss innert 20 Tagen. - Fälligkeit
- Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung durch den «Lieferant» ohne irgendwelche Abzüge oder Gegenverrechnung zur Zahlung fällig.
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne weitere Mitteilung Verzug ein. Im Verzugsfall schuldet der «Auftraggeber» Verzugszins in der Höhe des am Sitz von des «Lieferanten» üblichen Bankdiskonts, mindestens jedoch 5% p.a. sowie Mahn- und Inkassospesen.
- Allfällige fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen des «Lieferanten» werden unverzüglich bereinigt. Die Fälligkeit nicht korrigierter Positionen bleibt davon unberührt.
- Der «Auftraggeber» ist nur berechtigt, vom «Lieferant» schriftlich anerkannte Gegenansprüche mit den Forderungen des «Lieferanten» zu verrechnen.
- Mitwirkungspflichten des «Auftraggeber»
- Installation
- Der «Auftraggeber» stellt rechtzeitig vor der Lieferung auf seine Kosten sicher, dass bei der Lieferung die in den entsprechenden «Verträgen» bezeichneten technischen Einrichtungen, Systemvoraussetzungen und Installationsanforderungen, welche für die Installation des Produktes benötigt werden, bereit stehen.
- Nutzung
- Der «Auftraggeber» trifft rechtzeitig die organisatorischen und personellen Entscheidungen zur Übernahme der Verantwortung für den Gebrauch, die Bedienung und die Kontrolle des Produktes, wie auch die Bereitstellung von allenfalls notwendigen Ausweichlösungen und die Ausbildung von Mitarbeitern.
- Bei der Nutzung der Produkte und bei der Meldung, Ermittlung und Eingrenzung von Störungen befolgt der «Auftraggeber» die Bedienungsanleitungen und anderweitigen Hinweise oder Richtlinien des «Lieferanten».
5. Gewerbliche Schutzrechte
- Sofern in keine «entsprechenden Vertrag» ausdrücklich anders vereinbart, besitzt der «Lieferant» beziehungsweise der Lizenzgeber des «Lieferanten» sämtliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte und Patente, an den vertragsgegenständlichen verkauften und gelieferten Produkten. Dem «Auftraggeber» stehen ausschliesslich die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte an der Software zu.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen Urheberrechte an Ideen, Know-how, Konzepten, Techniken, Diagrammen, Spezifikationen und Dokumentationen usw., die von Mitarbeitern des «Lieferanten» (alleine oder in Zusammenarbeit mit dem «Auftraggeber» oder Dritten) im Rahmen eines «entsprechenden Vertrages» entwickelt worden sind, ausschliesslich dem «Lieferanten» zu.
- Eine allfällige Übertragung von Schutzrechten an den durch den «Lieferanten» für den «Auftraggeber» spezifisch entwickelten Lösungen des «Lieferanten» auf den «Auftraggeber», wird in «entsprechenden Verträgen» speziell vereinbart.
6. Geheimhaltung
- Der «Auftraggeber» behandelt alle Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und ihm aus oder im Zusammenhang mit «entsprechenden Verträgen» oder entsprechenden Verhandlungen mit dem «Lieferanten» zur Kenntnis gelangen, vertraulich. Dies gilt sowohl vor wie auch nach Vertragsschluss sowie auch nach Beendigung des Vertrages.
- Geschützte Informationen gemäss Ziffer 6.1 dürfen durch den «Auftraggeber» insbesondere aber nicht abschliessend weder kopiert noch in irgendeiner Form an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Geschützte Informationen sind nach Abbruch der Vertragsverhandlungen oder nach Beendigung «entsprechender Verträge» unaufgefordert und vollständig an den «Lieferanten» zurückzugeben. Der «Auftraggeber» darf keine Kopien davon anfertigen und behalten.
7. Wartungsleistungen
- Der Umfang der durch den «Lieferanten» zu erbringenden Wartungs- und Serviceleistungen bezüglich der zu wartenden Produkte bestimmen sich nach «den entsprechenden Verträgen».
- Eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Produkte sowie eine Beseitigung sämtlicher Störungen während der Wartungsdauer wird ausdrücklich wegbedungen.
8. Gewährleistung
- Der «Auftraggeber» nimmt zur Kenntnis, dass es beim heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, eine Fehlerfreiheit von Hard- und Software zu garantieren. Der «Lieferant» kann deswegen nicht garantieren, dass die vertragsgegenständlichen Produkte ununterbrochen und fehlerfrei funktionieren.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, wird jegliche Gewährleistung – soweit gesetzlich möglich – wegbedungen.
- Der «Lieferant» garantiert ausschliesslich, dass Soft- und Hardware, für welche in den «entsprechenden Verträgen» ausdrücklich eine Garantie abgegeben wird, den in derselben genannten Produktspezifikationen entsprechen.
- Die Garantiedauer wird produktspezifisch in den «entsprechenden Verträgen» festgelegt. Sofern nichts vereinbart ist, gilt eine Garantiefrist von drei Monaten. Die Garantiefrist beginnt am Installationsdatum (siehe auch Ziffer 3.3.c).
- Der Garantieanspruch des «Auftraggebers» umfasst ausschliesslich ein Recht auf Nachbesserung durch den «Lieferanten». Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Angemessene Nachbesserungsfristen werden einvernehmlich festgelegt und richten sich nach der Komplexität des Mangels.
- Eine Inanspruchnahme der Garantie setzt ausdrücklich voraus, dass der «Auftraggeber» dem «Lieferanten» den Mangel unverzüglich meldet und diesen angemessen dokumentiert. Der «Auftraggeber» hat ein entsprechendes durch den «Lieferanten» gestelltes Fehlerformular zu verwenden.
- Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht korrekt befolgt, Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen vorgenommen sowie bei Eingriffen in Hard- und Software durch Unberechtigte, bei Bedienungsfehler des «Auftraggebers» oder Dritter oder beim Einsatz von Fremdprodukten, entfällt jede Gewährleistung, sofern der «Auftraggeber» nicht beweisen kann, dass der Mangel auf keinen der genannten Punkte zurückzuführen ist.
- Nicht unter der Marke des «Lieferanten» vertriebene Fremdprodukte werden dem «Auftraggeber» unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, lizenziert oder vermittelt. Der «Auftraggeber» anerkennt, dass er sich in diesem Fall ausschliesslich an die Garantien des Herstellers des Fremdproduktes halten kann. Gegebenenfalls tritt der «Lieferant» sämtliche Garantierechte an den «Auftraggeber» ab.
9. Haftung
- Der «Lieferant» haftet ausschliesslich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die Haftung des «Lieferanten» für indirekte, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Verdienstausfall, Körperverletzungen, Schäden infolge von Datenverlust, Schäden Dritter sowie Begleitschäden werden gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere auch bei Unsorgfalt – soweit als gesetzlich zulässig wegbedungen. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung des «Lieferanten» für Schäden aus höherer Gewalt.
10. Diverses
- Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, welche dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.
- Diese AGB unterstehen Schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
- Ausschliesslich zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem in Anwendung dieser AGB geschlossenen Vertrag sind die Gerichte am Sitz des «Lieferanten».

